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Abnahme VOB / BGB
Wir unterstützen Sie bei der Abnahme gemäß § 12 der VOB Teil B und/oder gemäß § 640 BGB.
VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Was heißt Abnahme?
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Die Abnahme ist im Privatrecht die Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger (Besteller)
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Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, z. B. durch Bezug eines neuen Hauses oder einer neuen Wohnung.
Im Werkvertragsrecht kommt der Abnahme eine besondere Bedeutung zu:
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Mit der Abnahme erfolgt die Anerkennung der vertragsmäßig erbrachten Leistung.
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Bei Abnahme müssen erkannte Mängel und eventuell angedrohte Vertragsstrafen vorbehalten werden.
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Ab Abnahme wechselt die Beweislast für Mängelrügen vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber (Besteller).
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Mit der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über.
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Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist.
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