Abnahme VOB / BGB

Wir unterstützen Sie bei der Abnahme gemäß 12 der VOB Teil B und/oder gemäß 640 BGB.
VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch

Was heißt Abnahme?

  • Die Abnahme ist im Privatrecht die Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger (Besteller)

  • Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, z. B. durch Bezug eines neuen Hauses oder einer neuen Wohnung.

Im Werkvertragsrecht kommt der Abnahme eine besondere Bedeutung zu:

  • Mit der Abnahme erfolgt die Anerkennung der vertragsmäßig erbrachten Leistung.

  • Bei Abnahme müssen erkannte Mängel und eventuell angedrohte Vertragsstrafen vorbehalten werden.

  • Ab Abnahme wechselt die Beweislast für Mängelrügen vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber (Besteller).

  • Mit der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über.

  • Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist.

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Architekt Hartmut Schiller

Ihr Bausachverständiger im Raum Neumarkt, Nürnberg, Erlangen, Schwabach, Amberg und Regensburg.

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