Abnahme VOB / BGB
Wir unterstützen Sie bei der Abnahme gemäß 12 der VOB Teil B und/oder gemäß 640 BGB.
VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
Was heißt Abnahme?
Die Abnahme ist im Privatrecht die Entgegennahme der Leistung durch den Gläubiger (Besteller)
Sie kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, z. B. durch Bezug eines neuen Hauses oder einer neuen Wohnung.
Mit der Abnahme erfolgt die Anerkennung der vertragsmäßig erbrachten Leistung.
Bei Abnahme müssen erkannte Mängel und eventuell angedrohte Vertragsstrafen vorbehalten werden.
Ab Abnahme wechselt die Beweislast für Mängelrügen vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber (Besteller).
Mit der Abnahme geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung auf den Besteller über.
Mit der Abnahme beginnt auch die Verjährungsfrist.