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VOB-Gewährleistung

VOB Teil B - § 13

Im § 13 der VOB Teil B heißt es Absatz 4 (1):
Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, und für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend von Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industrieellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme:

Quelle: VOB Teil B / DIN 1961 § 13 Abs. 4. (1)

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